Versand und Zahlungsbed.

1. Verträge und Leistungen:

Für alle Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten nur unsere nachstehenden Bedingungen. Besondere Bedingungen des Kunden, die mit unseren Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Die Rechte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Preisstellung:

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande, mit deren Empfang der Kunde die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anerkennt und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Kunden verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir deren Befolgung nicht ausdrücklich ablehnen.

Unsere Preise sind auf Grund der derzeitigen Kosten kalkuliert. Preisberichtigungen bleiben vorbehalten, sofern sich die Kostenlage ändert. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei einem Bestellwert von unter EUR 30,00 ein Mindermengen-Zuschlag von EUR 7,50 zur Anrechnung kommt.

Wir beliefern ausschließlich den Fachhandel.

3. Lieferfrist:

Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen und der etwa vereinbarten Anzahlung.

Die im Angebot genannte Lieferfrist kann bei sofortiger Bestellung in der Regel eingehalten werden, genau festgestellt wird sie erst bei Bestellungseingang, ist aber in allen Fallen nur als unverbindlich zu betrachten. Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.

Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.

4. Lieferbehinderungen:

Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Streik, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen uns derartige Ereignisse, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, so bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

5. Gefahrenübergang:

Unsere Lieferpflicht gilt in vollem Umfang als erfüllt und die Gefahr geht in jeder Hinsicht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei oder mit unseren eigenen Transportmitteln geliefert wird. Der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

Nach anstandsloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Beschädigungen ausgeschlossen.

Ware, welche der Kunde vereinbarungsgemäß bei uns abzuholen hat, wird vom Zeitpunkt der Mitteilung an den Kunden, dass Abholbereitschaft besteht, auf Gefahr des Kunden aufbewahrt.

6. Haftung für Mängel der Lieferung:

Mängelrügen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch Einsenden beanstandeter Ware zu dokumentieren. Unterbleibt diese Mitteilung, so gilt die Lieferung als einwandfrei.

Sollte der Kunde die gelieferte Ware zu Recht beanstanden, so steht ihm lediglich das Recht auf Rückgabe zu, vorausgesetzt, dass sich die Ware im Originalzustand der Lieferung befindet. Beanstandungen berechtigen in keinem Fall den Kunden zu Schadenersatzforderungen, Wandlungen, Minderungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Branchenübliche bzw. materialbedingte technische Toleranzen bleiben vorbehalten. Unsere Angaben über Eigenschaften, Verarbeitung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind auf Grund gewissenhaft durchgeführter Prüfungen und Versuche und aus unserer praktischen Erfahrung zum Zwecke einer gründlichen Beschreibung der Erzeugnisse und einer guten Beratung der Interessenten zusammengestellt worden. Bei der Vielseitigkeit der Anwendung und Arbeitsweise kann jedoch die Gewähr im Einzelfall, auch in patentrechtlicher Hinsicht, nicht übernommen werden.

7. Verpackung:

Die Verpackung wird, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Die Rücknahme der Verpackung sowie die Gutschrift eines Teilbetrages erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Bestellungsannahme ausdrücklich festgelegt wird.

Verpackungsrückgabe: Grundsätzlich können Sie alle von uns in Verkehr gebrachten Versandverpackungen  bei freier Anlieferung in Königsbronn zurückgeben.
Bitte sprechen Sie vor Versand den für Sie zuständigen Firmenbetreuer an.
 

8. Zahlung:

Zahlung erbitten wir entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen termingemäß auszuführen. Wir können nur Zahlungen als rechtsgültig anerkennen, die an eines der auf unseren Rechnungen angegebenen Bank- oder Postscheckkonten geleistet werden. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen sowie Kosten, dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht. Eingeräumtes Skonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige Bankzins zuzüglich Kosten und Provision berechnet.

Schecks – für uns spesenfrei – gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wir akzeptieren grundsätzlich keine Wechsel zur Begleichung offener Forderungen.

Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht dem Kunden nicht zu.

Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche ausstehenden Lieferungen Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsabschluss infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kommen oder wenn nach unserer Auffassung aus sonstigem Grund die Verhältnisse des Kunden als verschlechtert anzusehen sind, in beiden Fällen ist der Kunde zu Gegenansprüchen nicht berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.

Pfändungen seitens Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Sicherungsübereignung der Waren an Dritte ist unzulässig. Gerät der Kunde in Verzug, so können wir Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzubearbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Kunden gehörenden Sachen wird Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB erworben.

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die hierbei entstehenden Forderungen gelten als an uns zur freien Verfügung abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Auch soweit dies nicht geschieht, sind sie unser Eigentum und gesondert auszuweisen.

10. Werkzeuge und Vorrichtungen,

die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Entwicklungs- und Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Bestellungen des Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Die Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde.

Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussbestellungen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden Bestellung vereinbart werden.

Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Kunde auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuß zu zahlen. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
Kommt eine Bestellung nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für beide Teile ist Königsbronn (Württ.). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung unmittelbar und mittelbar ist Heidenheim.

12. Handelsbeschränkungen:

(1) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

(2) Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

(i) Kündigung dieser Vereinbarung; Und

(ii) eine Strafe in Höhe von 100% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(5) Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1) zunichte machen könnten. Der [Importeur/Käufer] muss dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen.“

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