Terms of delivery and payment terms
1. Contracts and services
All contracts and other legal relationships are governed exclusively by our terms and conditions set out below. Any special terms and conditions of the customer that conflict with our terms and conditions shall only apply if we have expressly agreed to them in writing. The customer's rights are not transferable without our consent. Verbal or telephone side agreements or other deviations are only valid if they have been confirmed by us in writing.
2. Offer and pricing
Our offers are subject to change and non-binding with regard to price, quantity, delivery period and delivery availability. The purchase contract is only concluded upon our acceptance of the order, upon receipt of which the customer acknowledges the terms of delivery and payment, including for all future transactions.
Any customer regulations that deviate from these terms and conditions are not binding on us, even if we do not expressly reject them.
Our prices are calculated on the basis of current costs. We reserve the right to adjust prices if the cost situation changes. We would like to point out that for orders under EUR 30.00, a minimum quantity surcharge of EUR 7.50 will be added. We supply exclusively to specialist retailers (licensed dealers and manufacturers).
3. Delivery period
The delivery period begins upon receipt of all documents required for the execution of the order and any agreed down payment.
The delivery period stated in the offer can usually be met if the order is placed immediately. It is only determined precisely upon receipt of the order, but in all cases is to be regarded as non-binding. Unless specified by the customer, the shipping route and method will be chosen at our discretion.
Partial deliveries are permitted. We reserve the right to deliver up to 10% more or less than the quantities ordered.
4. Delays in supply
War, operational disruptions, raw material shortages, traffic disruptions, strikes, orders from higher authorities and all cases of force majeure that result in a partial or complete cessation of work shall release us from our delivery obligations for the duration of the disruption and to the extent of its effects. Furthermore, such events entitle us to withdraw from the contract in whole or in part without the customer being entitled to claim damages.
5. Transfer of risk
Our delivery obligation shall be deemed to have been fulfilled in full and the risk shall pass to the customer in every respect once the goods have left our factory. This shall also apply if the goods are delivered by us carriage paid or using our own means of transport. The customer shall be responsible for taking out any transport or other insurance.
Once the shipment has been accepted without objection by a transport company, we accept no liability for improper packaging or loading or for damage incurred during transport.
Goods which the customer has agreed to collect from us shall be stored at the customer's risk from the time the customer is notified that they are ready for collection.
6. Liability for defective delivery
Complaints must be reported to us in writing immediately, but no later than 10 days after receipt of the delivery at the destination, and, if necessary, documented by returning the rejected goods. If no such notification is made, the delivery shall be deemed to be faultless.
If the customer has a justified complaint about the delivered goods, they shall only be entitled to return the goods, provided that the goods are in their original condition as delivered. Complaints shall in no case entitle the customer to claims for damages, rescission, reduction or withdrawal from the contract.
Technical tolerances customary in the industry or due to the materials used are reserved.
Our information on the properties, processing and application of our products has been compiled on the basis of conscientious tests and trials and our practical experience for the purpose of providing a thorough description of the products and good advice to interested parties. However, given the versatility of application and operation, no guarantee can be given in individual cases, including with regard to patent law.
7. Packaging
Unless otherwise agreed in the offer or order confirmation, packaging will be charged separately. Packaging will only be taken back and a partial amount credited if this is expressly stated in the offer or order acceptance.
8. Payment
We request that payment be made in accordance with the agreed terms of payment and on time. We can only accept payments made to one of the bank or postal cheque accounts specified on our invoices as legally valid. Incoming payments are first credited to interest claims and costs, then to the oldest outstanding claims. Discounts granted are only applicable if all payment obligations, including those from previous deliveries, have been fulfilled in full. If the payment deadlines are not met, the customer shall be in default without a reminder. Interest on arrears shall be charged at the applicable bank interest rate plus costs and commission.
Cheques – free of charge for us – are only considered payment after they have been cashed. We do not accept bills of exchange for the settlement of outstanding claims.
The customer is not entitled to withhold payment or offset claims.
As long as due invoice amounts remain unpaid, we are not obliged to make further deliveries or may demand cash payments or security deposits for all outstanding deliveries before delivery. This also applies if, after conclusion of the contract, we have doubts about the customer's solvency as a result of unfavourable information or if, in our opinion, the customer's circumstances are to be regarded as deteriorated for other reasons; in both cases, the customer is not entitled to counterclaims.
9. Retention of title
We retain title to all delivered goods until the customer has paid all claims arising from the business relationship.
We must be notified immediately of any seizures by third parties. Transfer of ownership of the goods to third parties as security is not permitted. If the customer is in default, we may demand the return of the goods without withdrawing from the contract.
The customer is entitled to further process the goods in the ordinary course of business. The retention of title also extends to the new items created by the processing. In the event of combination or mixing with items not belonging to the customer, co-ownership is acquired in accordance with Sections 947 and 948 of the German Civil Code (BGB).
The customer is entitled to resell the goods in the ordinary course of business. The resulting claims are deemed to have been assigned to us for our free disposal. The customer undertakes to inform us of the names of the third-party debtors and the amounts of the claims upon request. The customer is only entitled to collect the assigned claim as long as they fulfil their obligations to us. They must immediately transfer the collected amounts to us insofar as our claims are due. Even if this does not happen, they remain our property and must be reported separately.
10. Tools and equipment
Those manufactured by us or on our behalf by a third party are, in view of our development and design work, fundamentally our property, but are used exclusively for orders placed by the customer. Any other use requires the express agreement between us and the customer. The costs of manufacturing the tools shall be borne by the customer.
We shall store the tools carefully and maintain them for repeat orders. We shall not be liable for damage that occurs despite proper handling. Our storage obligation shall expire if no further orders are received from the customer within 2 years of the last delivery.
We are not obliged to accept follow-up orders and are not bound by the prices agreed for a previous order.
Property rights: If we are required to deliver items based on drawings, models or samples provided to us by the customer, the customer guarantees that the manufacture and delivery of the items does not infringe the property rights of third parties.
If a third party prohibits us from manufacturing and delivering items produced according to the customer's drawings, models or samples on the basis of a property right belonging to that third party, we shall be entitled – without being obliged to examine the legal situation – to discontinue production and delivery and to demand reimbursement of the costs incurred, excluding all claims for damages by the customer. The customer undertakes to indemnify us immediately against any claims for damages by third parties. The customer shall pay us a reasonable advance payment for all direct and indirect damages arising from the infringement and assertion of any property rights. Samples or drawings sent in will only be returned on request.
If an order is not placed, we are entitled to destroy samples and drawings 3 months after submission of the offer.
11. Trade restrictions
The [importer/purchaser] shall not sell, export, or re-export, directly or indirectly, any goods supplied under or in connection with this agreement that fall within the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No. 833/2014 to the Russian Federation or for use in the Russian Federation.
The [importer/purchaser] shall use its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not defeated by third parties in the commercial chain, including possible resellers.
The [importer/purchaser] shall establish and maintain an appropriate monitoring mechanism to detect conduct by third parties in the wider commercial chain, including potential resellers, that would defeat the purpose of paragraph (1).
Any breach of paragraphs (1), (2), or (3) shall constitute a material breach of a material element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to take appropriate remedial action, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty equal to 100% of the total value of this Agreement or the price of the exported goods, whichever is greater.
The [importer/purchaser] must immediately inform the [exporter/seller] of any problems in applying paragraphs (1), (2), or (3), including any relevant activities of third parties that could defeat the purpose of paragraph (1). The [importer/purchaser] must provide the [exporter/seller] with information on compliance with the obligations under paragraphs (1), (2), and (3) within two weeks of a simple request for such information.
12. Partial invalidity
In the event that individual provisions of these Terms and Conditions of Delivery are or become wholly or partially invalid or unenforceable, or in the event that they contain unintended loopholes, this shall not affect the validity of the remaining provisions.
13. Place of performance and jurisdiction
The place of performance for both parties is Koenigsbronn (Baden-Wuerttemberg/Germany). The exclusive place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the business relationship is Heidenheim (Baden-Württemberg/Germany).
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
zur Verwendung gegenüber Unternehmen (§14BGB) der LOTHAR WALTHER Feinwerkzeugbau GmbH
(Stand Oktober 2020)
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Anerkennung unserer nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Kaufleuten. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen
1.2 Alle Vereinbarungen die bei oder nach Vertragsabschluss bezüglich des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
2. Angebote
2.1 Angebote sind verbindlich und für uns kostenlos einzureichen.
3. Bestellungen, Vertragsabschluss
3.1 Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3.2 Der Lieferant hat uns unsere Bestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung die Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.
4. Preise
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.
4.2 Die Preise verstehen sich frei unserem Betriebssitz einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
4.3 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
5. Rechnung und Zahlung
5.1 Die Rechnung und der Lieferschein sind unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums, des genauen Bestelltextes, der Artikel- und bzw. ggf. Zeichnungsnummer nach Lieferung zu stellen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer einzureichen.
5.2 Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Zahlungsfristen laufen grundsätzlich vom Tag des Rechnungseingangs bei uns an, nicht jedoch bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht sind. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.3 Zahlungsregelung durch Nachnahmen und Vorauskasse lehnen wir ab.
5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.
5.5 Es werden keine Fälligkeitszinsen geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftiger festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6. Lieferzeit/Konventionalstrafe
6.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Ansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt.
6.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - zu.
6.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 4% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.4 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.5 Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
7. Abtretung, Verrechnung
7.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt unsere Zustimmung als erteilt.
7.2 Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
7.3 Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.
8. Liefergegenstand
8.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.
8.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
8.3 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen auszurüsten und zu verpacken, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen, sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
8.4 Der Lieferant hat uns ferner spätestens mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen: - Ursprungsland Zolltarifnummer (statistische Warennummer) / Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer) / Export Control Classification Number (ECCN)
8.5 Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen: Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft - Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung
8.6 Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichte.
9. Beistellung, Fertigungsmittel
9.1 Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu beund verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
9.2 Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
9.3 Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.
9.4 Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Datenblätter und dgl., die dem Lieferanten von uns -auch in elektronischer Form- gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder anderweitig weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.
9.5 Von uns beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Zeichnungen, Gravuren, Modelle, Muster, Datenblätter -alles auch in elektronischer Form- usw. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung.
9.6 Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferanten zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er unserem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.
9.7 Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 3 und 4, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
10. Rücktritt
10.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
10.2 Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
10.3 Uns steht ferner das Recht zu, einen Dienstvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ordentlich zu kündigen. In diesem Fall vergüten wir dem Lieferanten die bis zur Vertragsbeendigung von ihm erbrachten Leistungen, weitergehende Ansprüche des Lieferanten uns gegenüber sind ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt
11.Verpackung, Versand, Annahme
11.1 Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen. Unsere Verpackungsvorschriften aus der Zeichnung und/oder dem Bestelltext sind zu beachten.
11.2 Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. Wir behalten uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden, unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes.
11.3 Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.
11.4 Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns in Annahmeverzug.
11.5 Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.
11.6 Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
11.7 Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestell- und Artikelnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn die Verpackung bei Anlieferung des Liefergegenstands äußerlich nicht nur unwesentlich beschädigt ist.
11.8 Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
11.9 In den Fällen der Abs. 11.7 und 11.8 geraten wir nicht in Annahmeverzug.
11.10 Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.
12. Gewährleistung
12.1 Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
12.2 Die Ersatzlieferung hat fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Rücksendungen unbrauchbarer Ware erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei. Alle durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue 2-Jahres-Frist.
12.4 Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.
12.5 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.
13.Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme
13.1 Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
13.2 Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen.
13.3 Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.
14.Produzentenhaftung
14.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
14.2 Im Rahmen seiner Freistellungspflicht hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
15.Schutzrechte und Gefahrstoffe
15.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an uns weitergibt.
15.2 Für den Fall, dass der Lieferant Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 6 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen.
16.Datenschutz
16.1 Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten. (§33 BDSG).
17.Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit unseren Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.1 Erfüllungsort ist 89551 Königsbronn. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand 89520 Heidenheim. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.