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1. Verträge und Leistungen:

Für alle Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten nur unsere nachstehenden Bedingungen. Besondere Bedingungen des Kunden, die mit unseren Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Die Rechte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Preisstellung:

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande, mit deren Empfang der Kunde die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anerkennt und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Kunden verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir deren Befolgung nicht ausdrücklich ablehnen.

Unsere Preise sind auf Grund der derzeitigen Kosten kalkuliert. Preisberichtigungen bleiben vorbehalten, sofern sich die Kostenlage ändert. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei einem Bestellwert von unter EUR 30,00 ein Mindermengen-Zuschlag von EUR 7,50 zur Anrechnung kommt.

Wir beliefern ausschließlich den Fachhandel.

3. Lieferfrist:

Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen und der etwa vereinbarten Anzahlung.

Die im Angebot genannte Lieferfrist kann bei sofortiger Bestellung in der Regel eingehalten werden, genau festgestellt wird sie erst bei Bestellungseingang, ist aber in allen Fallen nur als unverbindlich zu betrachten. Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.

Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.

4. Lieferbehinderungen:

Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Streik, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen uns derartige Ereignisse, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, so bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

5. Gefahrenübergang:

Unsere Lieferpflicht gilt in vollem Umfang als erfüllt und die Gefahr geht in jeder Hinsicht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei oder mit unseren eigenen Transportmitteln geliefert wird. Der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

Nach anstandsloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Beschädigungen ausgeschlossen.

Ware, welche der Kunde vereinbarungsgemäß bei uns abzuholen hat, wird vom Zeitpunkt der Mitteilung an den Kunden, dass Abholbereitschaft besteht, auf Gefahr des Kunden aufbewahrt.

6. Haftung für Mängel der Lieferung:

Mängelrügen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch Einsenden beanstandeter Ware zu dokumentieren. Unterbleibt diese Mitteilung, so gilt die Lieferung als einwandfrei.

Sollte der Kunde die gelieferte Ware zu Recht beanstanden, so steht ihm lediglich das Recht auf Rückgabe zu, vorausgesetzt, dass sich die Ware im Originalzustand der Lieferung befindet. Beanstandungen berechtigen in keinem Fall den Kunden zu Schadenersatzforderungen, Wandlungen, Minderungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Branchenübliche bzw. materialbedingte technische Toleranzen bleiben vorbehalten. Unsere Angaben über Eigenschaften, Verarbeitung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind auf Grund gewissenhaft durchgeführter Prüfungen und Versuche und aus unserer praktischen Erfahrung zum Zwecke einer gründlichen Beschreibung der Erzeugnisse und einer guten Beratung der Interessenten zusammengestellt worden. Bei der Vielseitigkeit der Anwendung und Arbeitsweise kann jedoch die Gewähr im Einzelfall, auch in patentrechtlicher Hinsicht, nicht übernommen werden.

7. Verpackung:

Die Verpackung wird, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Die Rücknahme der Verpackung sowie die Gutschrift eines Teilbetrages erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Bestellungsannahme ausdrücklich festgelegt wird.

Verpackungsrückgabe: Grundsätzlich können Sie alle von uns in Verkehr gebrachten Versandverpackungen  bei freier Anlieferung in Königsbronn zurückgeben.
Bitte sprechen Sie vor Versand den für Sie zuständigen Firmenbetreuer an.
 

8. Zahlung:

Zahlung erbitten wir entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen termingemäß auszuführen. Wir können nur Zahlungen als rechtsgültig anerkennen, die an eines der auf unseren Rechnungen angegebenen Bank- oder Postscheckkonten geleistet werden. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen sowie Kosten, dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht. Eingeräumtes Skonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige Bankzins zuzüglich Kosten und Provision berechnet.

Schecks – für uns spesenfrei – gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wir akzeptieren grundsätzlich keine Wechsel zur Begleichung offener Forderungen.

Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht dem Kunden nicht zu.

Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche ausstehenden Lieferungen Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsabschluss infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kommen oder wenn nach unserer Auffassung aus sonstigem Grund die Verhältnisse des Kunden als verschlechtert anzusehen sind, in beiden Fällen ist der Kunde zu Gegenansprüchen nicht berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.

Pfändungen seitens Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Sicherungsübereignung der Waren an Dritte ist unzulässig. Gerät der Kunde in Verzug, so können wir Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzubearbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Kunden gehörenden Sachen wird Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB erworben.

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die hierbei entstehenden Forderungen gelten als an uns zur freien Verfügung abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Auch soweit dies nicht geschieht, sind sie unser Eigentum und gesondert auszuweisen.

10. Werkzeuge und Vorrichtungen,

die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Entwicklungs- und Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Bestellungen des Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Die Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde.

Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussbestellungen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden Bestellung vereinbart werden.

Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Kunde auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuß zu zahlen. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
Kommt eine Bestellung nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für beide Teile ist Königsbronn (Württ.). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung unmittelbar und mittelbar ist Heidenheim.

12. Handelsbeschränkungen:

(1) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

(2) Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

(i) Kündigung dieser Vereinbarung; Und

(ii) eine Strafe in Höhe von 100% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(5) Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1) zunichte machen könnten. Der [Importeur/Käufer] muss dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen.“

Versand- und Zahlungsbedingungen

1. Verträge und Leistungen

Für alle Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten nur unsere nachstehenden Bedingungen. Besondere Bedingungen des Kunden, die mit unseren Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Die Rechte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Preisstellung

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande, mit deren Empfang der Kunde die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anerkennt und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Kunden verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir deren Befolgung nicht ausdrücklich ablehnen.

Unsere Preise sind auf Grund der derzeitigen Kosten kalkuliert. Preisberichtigungen bleiben vorbehalten, sofern sich die Kostenlage ändert. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei einem Bestellwert von unter EUR 30,00 ein Mindermengen-Zuschlag von EUR 7,50 zur Anrechnung kommt. Wir beliefern ausschließlich den Fachhandel.

3. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen und der etwa vereinbarten Anzahlung.

Die im Angebot genannte Lieferfrist kann bei sofortiger Bestellung in der Regel eingehalten werden, genau festgestellt wird sie erst bei Bestellungseingang, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich zu betrachten. Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.

Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.

4. Lieferbehinderungen

Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Streik, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen uns derartige Ereignisse, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, so bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

5. Gefahrenübergang

Unsere Lieferpflicht gilt in vollem Umfang als erfüllt und die Gefahr geht in jeder Hinsicht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei oder mit unseren eigenen Transportmitteln geliefert wird. Der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

Nach anstandsloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Beschädigungen ausgeschlossen.

Ware, welche der Kunde vereinbarungsgemäß bei uns abzuholen hat, wird vom Zeitpunkt der Mitteilung an den Kunden, dass Abholbereitschaft besteht, auf Gefahr des Kunden aufbewahrt.

6. Haftung für Mängel der Lieferung

Mängelrügen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch Einsenden beanstandeter Ware zu dokumentieren. Unterbleibt diese Mitteilung, so gilt die Lieferung als einwandfrei.

Sollte der Kunde die gelieferte Ware zu Recht beanstanden, so steht ihm lediglich das Recht auf Rückgabe zu, vorausgesetzt, dass sich die Ware im Originalzustand der Lieferung befindet. Beanstandungen berechtigen in keinem Fall den Kunden zu Schadenersatzforderungen, Wandlungen, Minderungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Branchenübliche bzw. materialbedingte technische Toleranzen bleiben vorbehalten.

Unsere Angaben über Eigenschaften, Verarbeitung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind auf Grund gewissenhaft durchgeführter Prüfungen und Versuche und aus unserer praktischen Erfahrung zum Zwecke einer gründlichen Beschreibung der Erzeugnisse und einer guten Beratung der Interessenten zusammengestellt worden. Bei der Vielseitigkeit der Anwendung und Arbeitsweise kann jedoch die Gewähr im Einzelfall, auch in patentrechtlicher Hinsicht, nicht übernommen werden.

7. Verpackung

Die Verpackung wird, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Die Rücknahme der Verpackung sowie die Gutschrift eines Teilbetrages erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Bestellungsannahme ausdrücklich festgelegt wird.

8. Zahlung

Zahlung erbitten wir entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen termingemäß auszuführen. Wir können nur Zahlungen als rechtsgültig anerkennen, die an eines der auf unseren Rechnungen angegebenen Bank- oder Postscheckkonten geleistet werden. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen sowie Kosten, dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht. Eingeräumtes Skonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige Bankzins zuzüglich Kosten und Provision berechnet.

Schecks – für uns spesenfrei – gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wir akzeptieren grundsätzlich keine Wechsel zur Begleichung offener Forderungen.

Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht dem Kunden nicht zu.

Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche ausstehenden Lieferungen Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsabschluss infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kommen oder wenn nach unserer Auffassung aus sonstigem Grund die Verhältnisse des Kunden als verschlechtert anzusehen sind, in beiden Fällen ist der Kunde zu Gegenansprüchen nicht berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.

Pfändungen seitens Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Sicherungsübereignung der Waren an Dritte ist unzulässig. Gerät der Kunde in Verzug, so können wir Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzubearbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Kunden gehörenden Sachen wird Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB erworben.

Der Kunde ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die hierbei entstehenden Forderungen gelten als an uns zur freien Verfügung abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Auch soweit dies nicht geschieht, sind sie unser Eigentum und gesondert auszuweisen.

10. Werkzeuge und Vorrichtungen

Die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Entwicklungs- und Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Bestellungen des Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Die Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde.

Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussbestellungen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden Bestellung vereinbart werden.

Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Kunde auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.

Kommt eine Bestellung nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

11. Handelsbeschränkungen

(1) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

(2) Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

(i) Kündigung dieser Vereinbarung; und

(ii) eine Strafe in Höhe von 100% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(5) Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1) zunichte machen könnten. Der [Importeur/Käufer] muss dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen.

12. Teilunwirksamkeit

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese unbeabsichtigte Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist Königsbronn (Württ.). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung unmittelbar und mittelbar ist Heidenheim.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

zur Verwendung gegenüber Unternehmen (§14BGB) der LOTHAR WALTHER Feinwerkzeugbau GmbH
(Stand Oktober 2020)

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Anerkennung unserer nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Kaufleuten. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen

1.2 Alle Vereinbarungen die bei oder nach Vertragsabschluss bezüglich des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

2. Angebote

2.1 Angebote sind verbindlich und für uns kostenlos einzureichen.

3. Bestellungen, Vertragsabschluss

3.1 Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3.2 Der Lieferant hat uns unsere Bestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung die Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.

4. Preise

4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.

4.2 Die Preise verstehen sich frei unserem Betriebssitz einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

4.3 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

5. Rechnung und Zahlung

5.1 Die Rechnung und der Lieferschein sind unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums, des genauen Bestelltextes, der Artikel- und bzw. ggf. Zeichnungsnummer nach Lieferung zu stellen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer einzureichen.

5.2 Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Zahlungsfristen laufen grundsätzlich vom Tag des Rechnungseingangs bei uns an, nicht jedoch bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht sind. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

5.3 Zahlungsregelung durch Nachnahmen und Vorauskasse lehnen wir ab.

5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.

5.5 Es werden keine Fälligkeitszinsen geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftiger festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Lieferzeit/Konventionalstrafe

6.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Ansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt.

6.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - zu.

6.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 4% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.4 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

6.5 Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

7. Abtretung, Verrechnung

7.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt unsere Zustimmung als erteilt.

7.2 Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

7.3 Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.

8. Liefergegenstand

8.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.

8.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

8.3 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen auszurüsten und zu verpacken, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen, sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

8.4 Der Lieferant hat uns ferner spätestens mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen: - Ursprungsland Zolltarifnummer (statistische Warennummer) / Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer) / Export Control Classification Number (ECCN)

8.5 Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen: Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft - Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung

8.6 Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichte.

9. Beistellung, Fertigungsmittel

9.1 Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu beund verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.

9.2 Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.

9.3 Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.

9.4 Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Datenblätter und dgl., die dem Lieferanten von uns -auch in elektronischer Form- gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder anderweitig weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.

9.5 Von uns beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Zeichnungen, Gravuren, Modelle, Muster, Datenblätter -alles auch in elektronischer Form- usw. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung.

9.6 Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferanten zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er unserem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.

9.7 Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 3 und 4, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

10. Rücktritt

10.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

10.2 Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

10.3 Uns steht ferner das Recht zu, einen Dienstvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ordentlich zu kündigen. In diesem Fall vergüten wir dem Lieferanten die bis zur Vertragsbeendigung von ihm erbrachten Leistungen, weitergehende Ansprüche des Lieferanten uns gegenüber sind ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt

11.Verpackung, Versand, Annahme

11.1 Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen. Unsere Verpackungsvorschriften aus der Zeichnung und/oder dem Bestelltext sind zu beachten.

11.2 Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. Wir behalten uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden, unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes.

11.3 Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.

11.4 Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns in Annahmeverzug.

11.5 Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.

11.6 Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.

11.7 Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestell- und Artikelnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn die Verpackung bei Anlieferung des Liefergegenstands äußerlich nicht nur unwesentlich beschädigt ist.

11.8 Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

11.9 In den Fällen der Abs. 11.7 und 11.8 geraten wir nicht in Annahmeverzug.

11.10 Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.

12. Gewährleistung

12.1 Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12.2 Die Ersatzlieferung hat fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Rücksendungen unbrauchbarer Ware erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei. Alle durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue 2-Jahres-Frist.

12.4 Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.

12.5 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

13.Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme

13.1 Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.

13.2 Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen.

13.3 Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.

14.Produzentenhaftung

14.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.2 Im Rahmen seiner Freistellungspflicht hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

15.Schutzrechte und Gefahrstoffe

15.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an uns weitergibt.

15.2 Für den Fall, dass der Lieferant Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 6 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen.

16.Datenschutz

16.1 Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten. (§33 BDSG).

17.Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit unseren Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.1 Erfüllungsort ist 89551 Königsbronn. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand 89520 Heidenheim. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.